Institut für
Licht & Gesundheit
Benisowitsch Lichttechnik Kilchbergstrasse 19a
8134 Adliswil
Tel.: 079 666 90 35
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EU Richtlinie

3. Alle Lichtquellen im Anwendungsbereich dieser Delegierten Verordnung sind von den Anforderungen dieser Delegierten Verordnung — mit Ausnahme der Anforderungen in Anhang V Nummer 4 — ausgenommen, wenn sie  speziell für mindestens eine der folgenden Anwendungen ausgelegt und vermarktet werden:

a) Signalgebung (u. a. die Straßenverkehrs-, Eisenbahn-, Schifffahrts- oder Luftverkehrs-Signalgebung, Verkehrsregelung oder Flugplatzbefeuerung);

b) die Bildaufnahme und die Bildprojektion (u. a. Kopieren, Drucken (Direktdruck oder Vorverarbeitung), Lithographie, Film- und Videoprojektion, Holografie);

c) Lichtquellen mit einer spezifischen effektiven UV-Strahlung > 2 mW/klm, die für die Nutzung in Anwendungen bestimmt sind, die einen hohen UV-Gehalt erfordern;

Inkrafttreten und Geltungsbeginn. Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. September 2023. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b gilt jedoch ab dem 1. Mai 2021. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. März 2019

Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER

zur vollständigen Verordnung

Mitarbeiterbefragung bezüglich TRUE-LIGHT®

Befragung TRUE-LIGHT

Bei vier Unternehmen wurde eine Befragung durchgeführt.Hier finden Sie die Auswertung (pdf).

 

True-Light® ist eine Investition die sich langfristig lohnt

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